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   BVerwG, 25.11.1987 - 6 B 50.87   

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https://dejure.org/1987,3219
BVerwG, 25.11.1987 - 6 B 50.87 (https://dejure.org/1987,3219)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1987 - 6 B 50.87 (https://dejure.org/1987,3219)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1987 - 6 B 50.87 (https://dejure.org/1987,3219)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Prozessbevollmächtigter - Verschulden - Zurechenbarkeit - Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Wehrpflichtiger - Abwesenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 577
  • NVwZ 1988, 348 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84

    Vertagung der mündlichen Verhandlung - Telefonischer Antrag - Unverschuldete

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 6 B 50.87
    Unter den gegebenen Umständen, wie der Kläger selbst sie mit der Beschwerde vorträgt und wie sie sich ergänzend aus dem Vermerk in der Akte des Verwaltungsgerichts (Bl. 45) über den telefonischen Anruf des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beim Verwaltungsgericht am Terminstag sowie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Mai 1987 ergeben, haben der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter am Terminstag nicht "alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen"; insbesondere waren sie hieran nicht "ohne Verschulden verhindert" (vgl. hierzu das vom Kläger angeführte Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - <NJW 1986, 1057>).

    Anders als bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels, bei dem er sich grundsätzlich auf die Einhaltung der planmäßigen Beförderungszeiten verlassen kann (vgl. das angeführte Urteil vom 10. Dezember 1985, a.a.O.), wird er bei der Benutzung eines eigenen Pkw jedenfalls solche möglichen Verzögerungen einplanen müssen, die erfahrungsgemäß häufig auftreten (zum Beispiel als Folge von Staus auf Autobahnen und anderen Straßen oder von Umleitungen wegen Straßenbauarbeiten oder Unfällen); auch wird er die Möglichkeit eines Defektes am eigenen Fahrzeug und die daraus folgende Notwendigkeit, ersatzweise etwa öffentliche Verkehrsmittel oder auch ein Taxi zu benutzen, berücksichtigen und sich auf diese Möglichkeit einstellen müssen, etwa durch die Mitnahme eines für die Benutzung eines solchen Verkehrsmittels erforderlichen Geldbetrages.

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 6 B 50.87
    Dabei ist es unerheblich, daß sich der Kläger persönlich ersichtlich nicht weiter gekümmert, sondern sich ganz auf seinen Prozeßbevollmächtigten und die Mitnahme in dessen Pkw verlassen hat; denn gemäß §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO - dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht auch für Verfahren aus dem Gebiet des Asylrechts (vgl. BVerfGE 60, 253) sowie aus dem Gebiet des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (vgl. Beschluß gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 15. Juli 1981 - 2 BvR 696/81 -, zitiert in BVerfGE 60, 253, 299) ausdrücklich bestätigt hat - muß sich der Kläger ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Erscheint ein (weiteres) Zuwarten mit Blick auf andere noch zur Verhandlung anstehende Sachen oder (und) sonstige berufliche Verpflichtungen der übrigen Beteiligten oder der Richter nicht (mehr) vertretbar, muß der Termin zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO von Amts wegen aufgehoben oder verlegt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um den Verhandlungstermin rechtzeitig wahrzunehmen, hieran jedoch ohne sein Verschulden gehindert worden ist (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 68 m.weit.Nachw., vom 26. November 1987 - BVerwG 6 C 29.87 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 10 S. 2 , vom 11. April 1989, a.a.O. S. 5 und vom 27. November 1989 - BVerwG 6 C 30.87 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14 S. 8 ; Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz § 108 VwGO Nr. 196 S. 25 ).

    Auf die Einhaltung der planmäßigen Beförderungszeiten regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel durfte er bei der Planung seiner Anreise zur mündlichen Verhandlung vertrauen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 69; Beschluß vom 25. November 1987, a.a.O. S. 26).

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    In Ermangelung eines linearen Verlaufs läßt sich nachträglich gerade auch nicht mehr feststellen, wie etwa die mündliche Verhandlung bei Anwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verlaufen wäre und in welcher Weise genau sie ggf auf die richterliche Überzeugungsbildung eingewirkt hätte (BSGE 53, 83, 85 f; BSG in SozR 3-1750 § 227 Nr. 1; vom 15. Dezember 1994, 4 RA 34/94; BVerwG vom 26. Mai 1978, IV C 50.77, Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 8, vom 10. Dezember 1985, 9 C 84.84, Buchholz 310 § 108 Nr. 178, vom 25. November 1987, 6 B 50.87, Buchholz 310 § 108 Nr. 196, vom 3. Juli 1992, 8 C 58.90, Buchholz 310 § 108 Nr. 248, BVerwGE 96, 368).
  • BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92

    Feststellung eines höheren Betriebsvermögensschadens

    Dies gilt entsprechend, wenn - wie hier - der Verfahrensbeteiligte sich anwaltlich vertreten lassen will und sein Anwalt unverschuldet an der Terminswahrnehmung gehindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 Nr. 178; Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz 310 § 108 Nr. 196; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 Nr. 248).
  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Tritt bei der Anreise zum Termin ein Umstand ein, der sein rechtzeitiges Erscheinen zur Verhandlung unmöglich macht, so muß er sich bemühen, das Gericht so schnell wie möglich hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann er noch zur mündlichen Verhandlung in seiner Sache erscheinen kann, damit sich das Gericht hierauf einstellen kann (Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz 310 § 108 Nr. 196).
  • VGH Hessen, 31.01.1997 - 13 UZ 3552/96

    Persönliches Erscheinen eines Beteiligten: Mitteilung der Ladung zum Termin an

    Hieraus kann nicht der Vorwurf abgeleitet werden, es sei von Seiten des Klägers (vgl. zur Zurechnung des Anwaltsverschuldens: §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO) nicht alles unternommen worden, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 -, NJW 1988, 577).
  • VGH Bayern, 02.01.2017 - 13a ZB 16.30515

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens eines Verfahrensmangels

    Denn gemäß § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO - dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht auch für Verfahren aus dem Gebiet des Asylrechts (vgl. B. v. 20.4.1982 - 2 BvL 26/8 - BVerfGE 60, 253 = NJW 1982, 2425) ausdrücklich bestätigt hat - muss sich der Kläger ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (BVerwG, B. v. 14.9.1999 - 5 B 54.99 - juris; B. v. 25.11.1987 - 6 B 50.87 - NJW 1988, 577).
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